Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Neben der wirkungsorientierten Haushaltsführung ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung Teil der Wirkungsorientierung. Das bedeutet, dass für jeden Entwurf einer Rechtsvorschrift des Bundes sowie für Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung vorab die voraussichtliche Wirkung abgeschätzt und spätestens nach fünf Jahren ressortintern evaluiert werden muss, ob die beabsichtigte Wirkung eingetreten ist.
Im Rahmen der Wirkungsfolgenabschätzung werden gemäß § 17 BHG 2013 bei allen Regelungsvorhaben (zum Beispiel Gesetzen, Verordnungen, Art. 15a-Vereinbarungen) sowie sonstigen Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung (zum Beispiel größere Beschaffungen, Infrastrukturprojekte) unter anderem die Auswirkungen hinsichtlich der Gleichstellung von Frauen und Männern in unterschiedlichen Lebensbereichen genauer analysiert.
Neben der Gleichstellung von Frauen und Männern sind gemäß § 6 Abs. 1 WFA- Grundsatz-Verordnung folgende weitere Wirkungsdimensionen zu beachten: Gesamtwirtschaft, Unternehmen, Umwelt, Konsumentenschutzpolitik, Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, Soziales, Kinder und Jugend.
In einem zweistufigen Verfahren werden nur die wesentlichen Auswirkungen abgeschätzt. Das heißt in einem ersten Schritt wird geprüft, ob wesentliche Auswirkungen zu erwarten sind. In jenen Wirkungsdimensionen, für welche dies zutrifft, wird anschließend eine vertiefende Abschätzung durchgeführt. Dabei werden aufgrund konkreter Fragestellungen die Auswirkungen in den wichtigsten Themengebieten abgeschätzt und dargestellt. Dadurch wird eine umfassende Einschätzung der Auswirkungen ermöglicht. Als Hilfsmittel wurde ein Online-Tool erstellt, anhand dessen die LegistInnen und BudgetistInnen die Folgenabschätzungen vornehmen werden.
Ob eine vertiefende Abschätzung durchzuführen ist, wird anhand folgender Wesentlichkeitsfragen und -kriterien gemessen:
Wesentlichkeitsfrage | Wesentlichkeitskriterium |
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Hat die Regelung/das Vorhaben Auswirkungen auf direkte Leistungen (insbesondere Transfers, Subventionen, Förderungen, Güter, Dienstleistungen, Zuschüsse, Darlehen, Förderungskapital) an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen? |
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Hat die Regelung/das Vorhaben Auswirkungen auf die allgemeine oder die berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit oder das Einkommen von Frauen und Männern? |
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Hat die Regelung/das Vorhaben Auswirkungen auf die Leistung und Verteilung unbezahlter Arbeit (insbesondere Kinderbetreuung, Pflege, Freiwilligenarbeit)? |
Mindestens 10.000 Betroffene |
Hat die Regelung/das Vorhaben Auswirkungen auf öffentliche Einnahmen (Steuern, Abgaben, Gebühren)? |
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Hat die Regelung/das Vorhaben Auswirkungen auf die Teilhabe an Entscheidungsprozessen oder die Zusammensetzung von Entscheidungsgremien? |
Jedenfalls bei der Neueinrichtung von Gremien oder Institutionen, oder wenn einer der folgenden sensiblen Bereiche betroffen ist:
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Hat die Regelung/das Vorhaben Auswirkungen auf die körperliche oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern? |
Mindestens 1.000 Betroffene |
Fakultativ: Sonstige wesentliche Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern? |
Zu berücksichtigen sind insbesondere Auswirkungen durch beispielsweise Schutz vor Gewalt, Erhöhung der Mobilität im Alltag, Zugang zu Infrastruktur und Informationen. |
Seit 1. April 2015 kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt werden. Sie kann bei allen Vorhaben zur Anwendung kommen, sofern diese keine Förderungen beinhalten, keine wesentliche Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen mit sich bringt, keine finanziellen Auswirkungen über 20 Millionen Euro auslösen und in keinem direkten substantiellen Zusammenhang mit Maßnahmen auf Globalbudgetebene stehen.
Außerdem besteht die Möglichkeit mehrere inhaltlich zusammengehörige (Regelungs-)Vorhaben in einer einzigen „vollen“ WFA zu behandeln („Vorhabenbündel“). Voraussetzung hierfür ist eine bilaterale Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Finanzen.
Eine Prüfung der Zulässigkeit der vereinfachten WFA beziehungsweise der Bündelung erfolgt im Rahmen der Begutachtung bzw. Einvernehmensherstellung durch die Wirkungscontrollingstelle (für Regelungsvorhaben sowie sonstige Vorhaben mit finanziellen Auswirkungen über 20 Millionen Euro) und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) beziehungswiese nur durch das BMF (für alle anderen Vorhaben).
Daten
Für den Prozess der wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind Daten eine unerlässliche Grundlage bei der Bewertung/Beurteilung der Auswirkungen von Normen und Vorhaben auf zum Beispiel die Gleichstellung.
Die Datensammlung "Gender Index" gibt einen Überblick über die verfügbaren Daten im Bereich Gleichstellung und soll als Hilfestellung bei der Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dienen.