Rechtsgrundlagen für Gender Mainstreaming
Österreich hat sich politisch und rechtlich verpflichtet, die Strategie des Gender Mainstreaming auf nationaler Ebene umzusetzen. Diese Verpflichtung basiert politisch auf verschiedenen internationalen und europäischen Aktionsplänen und ist rechtlich seit dem Vertrag von Amsterdam 1997 im Primärrecht der Europäischen Union verankert. Gemäß Art 8 AEUV verpflichten sich alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Gender Mainstreaming in ihrer Politik anzuwenden.
Zentrale Rechtsgrundlage für Gender Mainstreaming ist die Österreichische Bundesverfassung. Die nationale Umsetzung erfolgte in Artikel 7 Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes, der die Verpflichtung zur Gleichstellung von Frauen und Männern und das Diskriminierungsverbot enthält:
"Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere zur Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig".
Ein wichtiger Meilenstein war 2009 die verfassungsrechtliche Verankerung von Gender Budgeting. Die rechtlichen Grundlagen für eine geschlechtergerechte Gestaltung des Budgets sind das Bundesverfassungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 sowie die darauf basierenden Verordnungen. Durch die geschlechtergerechte Verteilung von öffentlichen Mitteln wird ein wichtiger Beitrag zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern geleistet.