Rechtsgrundlagen Gender Budgeting
Zentrale Grundlage für eine geschlechtergerechte Gestaltung des Budgets in allen Gebietskörperschaften ist die Österreichische Bundesverfassung.
Seit 1. Jänner 2009 ist das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Haushaltsführung in der Bundesverfassung verankert. Die Verpflichtung zur geschlechtergerechten Haushaltsführung ist seit 1. Jänner 2013 im Bundeshaushalt im Rahmen der wirkungsorientierten Haushaltsführung umzusetzen. Die konkrete Ausgestaltung ist im Bundeshaushaltsgesetz 2013 samt den dazugehörigen Durchführungsverordnungen festgelegt.
Artikel 13 Abs. 3 B-VG: "Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben."
Artikel 51 Abs. 8 B-VG: "Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten."
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes: Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) enthält die näheren Bestimmungen für eine wirkungsorientierte Verwaltung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.
Damit sind alle Bundesministerien und Organe des Bundes (Parlament, Verfassungsgerichtshof etc.) verpflichtet, für den jährlichen Bundesvoranschlag maximal fünf Wirkungsziele festzulegen. Eines der Wirkungsziele hat ein Gleichstellungsziel zu sein. Des Weiteren sind ein bis fünf Maßnahmen, mit denen die Wirkungsziele verfolgt werden, anzugeben. Eine der maximal fünf Maßnahmen soll das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen. Schließlich sollen noch Meilensteine/Kennzahlen (Indikatoren) zur Überprüfung und Messbarkeit angegeben werden.