Gleichstellung und Wirkungsorientierung

In der wirkungsorientierten Verwaltung bilden nicht die zur Verfügung stehenden Ressourcen, sondern die angestrebten Wirkungen in der Gesellschaft und die hierfür erforderlichen Leistungen den Ausrichtungsmaßstab des Verwaltungshandelns. Dahinter steht der Gedanke, dass die Wirkung letztendlich das Ziel staatlichen Handelns ist und nicht nur das bloße Tätigwerden der Verwaltung.

Bei der Umsetzung der Wirkungsorientierung sind grundsätzlich zwei Anwendungsgebiete voneinander zu unterscheiden:

  • Wirkungsorientierte Steuerung mit dem Ziel einer effektiven und effizienten öffentlichen Verwaltung.
  • Wirkungsorientierte Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sowie deren interne Evaluierung mit dem Ziel einer besseren Rechtssetzung bzw. Vorhabensplanung.

Beide Themen sind nicht losgelöst voneinander zu betrachten. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist vielmehr Teil einer wirkungsorientierten Verwaltungssteuerung. So können etwa rechtsetzende Maßnahmen oder sonstige Vorhaben einem bestimmten Wirkungsziel dienen.

Seit 2009 ist das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Haushaltsführung in der Verfassung verankert.

Die Staatszielbestimmung des Artikel 13 Absatz 3 gilt für alle drei Gebietskörperschaften und lautet: "Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben."

Mit der Haushaltsrechtsreform 2013 ist eine Änderung der Grundsätze der Haushaltsführung des Bundes erfolgt. Die klassischen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gehen in neuen vier Grundsätzen auf. Laut Artikel 51 Absatz 8 B-VG lauten diese:

  • Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
  • Effizienz,
  • Transparenz,
  • möglichst getreue Darstellung der finanziellen Lage.

Im großen Rahmen der wirkungsorientierten Steuerung nimmt die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern damit eine Sonderstellung ein: Sie ist aufgrund der Verfassungsbestimmungen sowie der Verankerung im Bundeshaushaltsgesetz 2013 das einzige inhaltliche, verpflichtend von allen Ressorts umzusetzende Thema.

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