Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Hochschulgesetzes 2005 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2015
Ziel(e)
Die Änderung des Universitätsgesetzes (UG) durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nummer 21/2015 verfolgt mehrere Zielsetzungen: Erstens werden Teilbereiche des UG weiterentwickelt, zweitens wird auf Problematiken im Bereich des Vollzuges reagiert und schließlich werden terminologische Anpassungen am Gesetzestext des UG vorgenommen.
Zielgruppe(n)
Angehörige (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Studierende) der Universitäten.
Inhalt
Im Hinblick auf den Abbau von Benachteiligungen von Frauen sind folgende Themen der Änderung des UG hervorzuheben:
- Stärkere Verankerung der Vereinbarkeit von Studium oder Beruf für alle Universitätsangehörigen mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige
- Implementierung eines Gleichstellungsplanes zusätzlich zum Frauenförderungsplan
- Anhebung der verpflichtenden Frauenquote für universitäre Kollegialorgane von 40 Prozent auf 50 Prozent und damit eine Angleichung der Frauenquote im UG an jene des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Ergebnisse
Ad 1.) Das Thema Vereinbarkeit wird in den leitenden Grundsätzen des UG explizit verankert. Damit wird bezweckt, dass Universitätsangehörige mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige stärker sichtbar gemacht werden. Dies gilt sowohl für Studierende als auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Da die leitenden Grundsätze für die Interpretation der anderen Bestimmungen des UG herangezogen werden, wird in Zukunft auch das Thema Vereinbarkeit für die Interpretation der Bestimmungen des UG heranzuziehen sein.
Eine weitere Stärkung der Bedeutung des Themas Vereinbarkeit stellen die neuen Bestimmungen über den Frauenförderungsplan und den Gleichstellungsplan dar. Es wird ausdrücklich geregelt, dass der Gleichstellungsplan auch das Thema Vereinbarkeit zu umfassen hat.
Ad. 2.) Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan dienen der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes in Hinblick auf die Universitäten und die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Jene Angelegenheiten, die jedenfalls im Gleichstellungsplan zu regeln sind, sind die Vereinbarkeit sowie die Antidiskriminierung. Darüber hinaus können jedoch auch weitere einschlägige Angelegenheiten in den Gleichstellungsplan aufgenommen werden (z.B. das Thema Diversität etc.).
Ad 3.) Mit der Änderung des UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nummer 81/2009, wurde eine Frauenquote von 40 von Hundert (vH) für alle universitären Kollegialorgane eingeführt. Dies entsprach der in § 11 Absatz 2 Ziffer 3 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) vorgesehenen Frauenquote zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 am 1. Oktober 2009.
Seit der Änderung des B-GlBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nummer 140/2011 beträgt der einzuhaltende Frauenanteil 50 vH. Für die Universitäten war bislang aufgrund der Regelung im UG nach wie vor eine 40 vH-Mindestfrauenquote anzuwenden.
Mit der durchgeführten Änderung erfolgte eine Anpassung des Frauenanteils im UG an jenen des B-GlBG. Jedem nach 1. März 2015 konstituiertem Kollegialorgan haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Die Einhaltung des mindestens 50 vH-Frauenanteils ist bei der Zusammensetzung aller Kollegialorgane zu gewährleisten, die durch das UG oder den Organisationsplan oder die Satzung der Universität eingerichtet sind (zum Beispiel Fakultätskonferenzen, Studienkonferenzen etc.). Die mit der Änderung des UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 eingeführten Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 42 bei Nichteinhaltung des erforderlichen Frauenanteils bleiben in vollem Umfang erhalten.
Projektinformationen
- Organisation:
- Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
- Projektzeitraum:
- seit Jänner 2014
- Themenbereich(e):
- Arbeitsmarkt, Arbeitsschutz, Soziales, Konsumentenschutz, Frauen und Gleichstellung, Vereinbarkeit, Familie und Jugend, Wissenschaft, Schule und berufliche Bildung
- Art der Maßnahme(n):
- Legislative Maßnahme
- Projektauswirkung:
- extern
- Projektdurchführung:
-
intern
- Kontakt:
-
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Präs/1 – Gleichstellung und Diversitätsmanagement
Dr.in Roberta Schaller-Steidl
E-Mail: roberta.schaller-steidl@bmbwf.gv.at - Links:
- Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Hochschulgesetzes 2005